Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Absatz 2, bei Ausübung einer der in Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, angeführten Tätigkeiten.
BGBl. II Nr. 454/2020
Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Sachlicher Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (Paragraph 118, MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.