Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
BGBl. II Nr. 454/2020
Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Paragraph 4,
- Absatz 2,Auf in Paragraph eins, genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist Paragraph 13, FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt anzuwenden.