Absatz eins,Durch diese Verordnung wird für in Paragraph eins, genannte Feuerungsanlagen die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, umgesetzt.
BGBl. II Nr. 454/2020
Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Umsetzungshinweis
Paragraph 5,
- Absatz 2,„Zuständige Behörden“ im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind für die in Paragraph eins, genannten Feuerungsanlagen die in den Paragraphen 170 und 171 MinroG genannten Behörden.