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BGBl. II Nr. 466/2020

kundgemacht 04.11.2020 RIS↗
Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 466/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IQS-WB-Aufwandersatzverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 05.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 466/2020 § 3↗RIS↗

Reiseauslagen

Paragraph 3,

Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates.