Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
BGBl. II Nr. 46/2020
Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin (Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin
Paragraph eins,
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebsdienstleister bzw. Betriebsdienstleisterin) zu bezeichnen.