Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen.
BGBl. II Nr. 470/2020
Radonschutzverordnung – RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Diese Verordnung gilt für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.
- Absatz 3,Diese Verordnung legt fest:
- Ziffer einsReferenzwerte für die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
- Ziffer 2Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete),
- Ziffer 3Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
- Ziffer 4Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
- Ziffer 5Daten, die an die Radondatenbank gemäß Paragraph 95, Absatz eins, StrSchG 2020 zu übermitteln sind,
- Ziffer 6Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020,
- Ziffer 7Unterlagen, die einer Meldung gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 beizulegen sind,
- Ziffer 8Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020,
- Ziffer 9Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten,
- Ziffer 10Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StrSchG 2020,
- Ziffer 11Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
- Ziffer 12Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.