Absatz eins,Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 100, Absatz 5, StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
- Ziffer einsdie Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
- Ziffer 2die Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz und der Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte,
- Ziffer 3die ergriffenen Radonschutzmaßnahmen sowie
- Ziffer 4erforderlichenfalls Verhaltensregeln für die Arbeitskräfte.