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BGBl. II Nr. 470/2020

kundgemacht 09.11.2020 RIS↗
Radonschutzverordnung – RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 470/2020× zu RnV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Radonschutzverordnung (RnV) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 10.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 470/2020 § 14↗RIS↗

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäß Anlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Überschreitung der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.