Absatz eins,Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich vor Aufnahme ihrer Betätigung und danach mindestens einmal jährlich über Folgendes unterwiesen werden:
- Ziffer einsdie Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
- Ziffer 2die am Arbeitsplatz zu erwartende Exposition,
- Ziffer 3die erforderlichen Radonschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz sowie
- Ziffer 4Meldepflichten an die verantwortliche Person oder die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten betreffend Ereignisse und Mängel im Schutz vor Radon.