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BGBl. II Nr. 470/2020

kundgemacht 09.11.2020 RIS↗
Radonschutzverordnung – RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 470/2020× zu RnV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Radonschutzverordnung (RnV) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 10.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 470/2020 § 16↗RIS↗

Radonschutzunterweisungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich vor Aufnahme ihrer Betätigung und danach mindestens einmal jährlich über Folgendes unterwiesen werden:
    1. Ziffer eins
      die Exposition durch Radon und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
    2. Ziffer 2
      die am Arbeitsplatz zu erwartende Exposition,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Radonschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln am Arbeitsplatz sowie
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten an die verantwortliche Person oder die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten betreffend Ereignisse und Mängel im Schutz vor Radon.
  2. Absatz 2,Die verantwortliche Person hat den Inhalt der Unterweisungen den betroffenen Arbeitskräften in schriftlicher Form zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3,Die verantwortliche Person hat die Nachweise über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren.