Absatz eins,Für Arbeitsplätze, für die eine Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, vorliegt, hat die verantwortliche Person, sofern nicht Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz eins, dieser Verordnung zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des Paragraph 100, StrSchG 2020 sowie dieser Verordnung erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 3, NatStrV zu wiederholen wäre.
BGBl. II Nr. 470/2020
Radonschutzverordnung – RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Hat zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der NatStrV das Erfordernis für Dosisermittlungen gemäß Paragraph 17, NatStrV bestanden, ist eine laufende Dosisermittlung gemäß Paragraph 13, dieser Verordnung durchzuführen.