Daten zur verantwortlichen Person (Name, Adresse),
BGBl. II Nr. 470/2020
Radonschutzverordnung – RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Meldepflichten
Paragraph 8,
Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 4, StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts,
- Ziffer 3beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle(n),
- Ziffer 4Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration, einschließlich der Einzelwerte,
- Ziffer 5durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
- Ziffer 6gegebenenfalls Begründung, warum eine Durchführung von weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung nicht zumutbar ist,
- Ziffer 7Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Ziffer 5,,
- Ziffer 8Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter,
- Ziffer 9gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
Enthalten die von der ermächtigten Überwachungsstelle gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, übermittelten Berichte alle Informationen gemäß Ziffer eins bis 9, ist die Übermittlung von Kopien dieser Berichte ausreichend.