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BGBl. II Nr. 47/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/ Betriebslogistikkauffrau (Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 47/2020 § 4↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2013,, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.