Daten aus Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer eins, 2, 3 und 5 und Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2019,,
BGBl. II Nr. 490/2020
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Paragraph 2,
Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in Paragraph eins, genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die auf Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2019, übermittelt worden sind,
- Ziffer 3insoweit diese die anfragende Stelle betreffen.