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BGBl. II Nr. 490/2020

kundgemacht 20.11.2020 RIS↗
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Kundmachung BGBl. II Nr. 490/2020× zu Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. II Nr. 490/2020 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in Paragraph eins, genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Daten aus Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer eins, 2, 3 und 5 und Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2019,,
  2. Ziffer 2
    die auf Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2019, übermittelt worden sind,
  3. Ziffer 3
    insoweit diese die anfragende Stelle betreffen.