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BGBl. II Nr. 4/2020

kundgemacht 03.01.2020 RIS↗
Frauenförderungsplan BMNT 2019
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (Frauenförderungsplan BMNT 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 4/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMNT 2019 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 04.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 4/2020 § 11↗RIS↗

Nebentätigkeit

Paragraph 11,

Bei der Übertragung von entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit herzustellen. Der Dienstgeber hat der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, zu berichten.