Absatz eins,Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sind für die Aufgaben gemäß Paragraph 31, B-GlBG Auskünfte zu erteilen und alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie z. B. Protokolle, Auswertungen aus dem Personalsystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind nachstehende Informationen vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsder Bildungsbericht, aus dem der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind;
- Ziffer 2die Frauenquote unter allen Bediensteten gemäß den Vorgaben des Paragraph 11 a, B-GlBG alle 2 Jahre mit Stichtag 31. Dezember;
- Ziffer 4der Einkommensbericht gemäß Paragraph 6 a, B-GlBG;
- Ziffer 5Information über geplante Organisationsänderungen;
- Ziffer 6Information über geplante sowie erfolgte Neubesetzungen von ständigen Kommissionen;
- Ziffer 7Information über geplante sowie erfolgte Übertragung von Nebentätigkeiten;
- Ziffer 8Die zuständigen Personalverantwortlichen haben der Bundesgleichbehandlungskommission und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen schriftlich über die auf Grund eines Gutachtens der Bundesgleichbehandlungskommission gesetzten Maßnahmen des Ressorts zu berichten;
- Ziffer 9Information und Einladungen zu sonstigen, das Arbeitsumfeld von Bediensteten betreffenden Arbeitsgruppen.