Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder den von ihr bestellten Vertreter einzuberufen.
BGBl. II Nr. 543/2020
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Änderungen durch diese Kundmachung
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, einzuladen:
- Ziffer einsder Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
- Ziffer 2der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss), der den Einspruch erhoben hat,
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.
- Absatz 3,Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des Einspruches anzuschließen.