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BGBl. II Nr. 543/2020

kundgemacht 04.12.2020 RIS↗
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Kundmachung BGBl. II Nr. 543/2020× zu Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 05.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 543/2020 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission ist, sofern Absatz 3, nicht anderes vorsieht, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens je zwei der von der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer entsandten Mitglieder anwesend sind.
  2. Absatz 2,Sind die von der Wirtschaftskammer Österreich und die von der Bundesarbeitskammer entsandten Mitglieder nicht in gleicher Anzahl anwesend, so haben die dem Alter nach jüngsten überzähligen Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich oder der Bundesarbeitskammer entsandt worden sind, kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3,Falls trotz nachweislicher Einladung nicht mindestens je zwei der von der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer entsandten Mitglieder erschienen sind, so ist die Staatliche Wirtschaftskommission auch bei Anwesenheit von nur zwei der von der Wirtschaftskammer Österreich oder der Bundesarbeitskammer entsandten Mitglieder verhandlungs- und beschlussfähig. Absatz 2, findet keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse der Staatlichen Wirtschaftskommissionen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.