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BGBl. II Nr. 543/2020

kundgemacht 04.12.2020 RIS↗
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Kundmachung BGBl. II Nr. 543/2020× zu Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 05.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 543/2020 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Verlauf der Sitzungen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.