Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten.
BGBl. II Nr. 543/2020
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Änderungen durch diese Kundmachung
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
neu
§ 0↗RIS↗
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission alle zur Behandlung des Einspruchs notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
- Absatz 3,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der Einspruch berechtigt ist.
- Absatz 4,Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission ist zuzustellen:
- Ziffer einsdem Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
- Ziffer 2dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss), der den Einspruch erhoben hat,
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
- Ziffer 4den im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.