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BGBl. II Nr. 573/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachung BGBl. II Nr. 573/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 573/2020 § 18↗RIS↗

4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen

Meldeinhalt

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zu melden sind regional gegliederte, grenzüberschreitende Vermögensübertragungen und liegenschaftsbezogene Transaktionen, unterteilt in
    1. Ziffer eins
      Meldungen zu grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen,
    2. Ziffer 2
      Meldungen zum grenzüberschreitenden Ankauf und Verkauf von Liegenschaften,
    3. Ziffer 3
      Meldungen zu grenzüberschreitenden Miet- und Pachtzahlungen sowie
    4. Ziffer 4
      Meldungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen für die Rechte zur Nutzung natürlicher Ressourcen gemäß dem Erhebungsschaubild AWVLM (Anlage C).
  2. Absatz 2,Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei Euro-Gegenwerte mit dem Wechselkurs des Tages umzurechnen sind, an dem der wirtschaftliche Übergang stattfand.
  3. Absatz 3,Unentgeltliche Übertragungen (z. B. Schenkungen oder Erbschaften) von Liegenschaften, entweder durch Ausländer an Inländer oder durch Inländer an Ausländer, sind mit dem Verkehrswert der Liegenschaft als Vermögensübertragung zu melden.