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BGBl. II Nr. 573/2020

kundgemacht 18.12.2020 RIS↗
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Kundmachung BGBl. II Nr. 573/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 573/2020 § 26↗RIS↗

6. Abschnitt
Wertpapierdepots Inland

Meldeinhalt

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Zu melden sind unabhängig vom Lagerort:
    1. Ziffer eins
      Wertpapier-Eigenbestände (ausgenommen Auslandsfilialen), gleichgültig, ob sie selbst verwahrt werden, oder bei Dritten zur Verwahrung liegen,
    2. Ziffer 2
      Transaktionen und Bestände von für andere verwahrten oder verwalteten Wertpapieren (ausgenommen Eigenbestände anderer meldepflichtiger Einheiten) gemäß dem Erhebungsschaubild AWWPI (Anlage E).
  2. Absatz 2,Die Meldung hat auf Basis von Einzelwertpapieren unter Verwendung der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) zu erfolgen. Existiert für ein zu meldendes Wertpapier keine ISIN, sind Stammdaten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Meldung ist in Euro und ggf. in Nominalwährung zu legen, wobei für Bestände der letzte verfügbare Wechselkurs des Monats der Meldeperiode und für Transaktionen der Wechselkurs des entsprechenden Tages zu verwenden ist.
  4. Absatz 4,Für alle Datensätze, zu denen in der Vorperiode ein Bestand ungleich Null gemeldet wurde, ist in der aktuellen Meldeperiode ein Bestandswert (auch Null) zu melden.