BGBl. II Nr. 573/2020
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Änderungen durch diese Kundmachung
Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
neu
§ 0↗RIS↗
§ 29neu
Meldeperiode
Paragraph 29,
Die Meldung ist monatlich spätestens bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu legen. MFIs haben die Meldung monatlich spätestens bis zum 10. Bankwerktag zu legen. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.