BGBl. II Nr. 5/2020
Vermarktung von Obst und Gemüse
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Vermarktung von Obst und Gemüse
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Werbung
Paragraph 3,
Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß Paragraph 2, besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.