entgegen Paragraph 3, ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen,
BGBl. II Nr. 5/2020
Vermarktung von Obst und Gemüse
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Vermarktung von Obst und Gemüse
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Strafbestimmungen
Paragraph 5,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des VNG begeht, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2ein anderes als in Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, genanntes Erzeugnis als ein von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommenes oder befreites Erzeugnis in Verkehr bringt,
- Ziffer 3entgegen Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gilt oder ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm besteht, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
- Ziffer 4entgegen Artikel 10, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
- Ziffer 5entgegen Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
- Ziffer 6entgegen Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
- Ziffer 7entgegen Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, ein Erzeugnis aus Drittländern einführt oder nach Drittländern ausführt,
- Ziffer 8entgegen Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.