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BGBl. II Nr. 63/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin (Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 63/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 63/2020 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin

Paragraph eins,

  1. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwaltskanzlei,
    2. Ziffer 2
      Notariatskanzlei.
  2. Absatz 3,Eine Kombination mit dem anderen Schwerpunkt ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des anderen Schwerpunkts zusätzlich ausgebildet werden.
  3. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kanzleiassistent bzw. Kanzleiassistentin) zu bezeichnen.
  4. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.