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BGBl. II Nr. 68/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau (Speditionskaufmann/Speditionskauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 68/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 68/2020 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionskaufmann bzw. Speditionskauffrau) zu bezeichnen.