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BGBl. III Nr. 104/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
Kundmachung BGBl. III Nr. 104/2020× zu Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 104/2020 Art. 25↗RIS↗

ARTIKEL 25

Beziehung zu anderen Übereinkünften

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Moldau und den Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch weiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen statt.
  2. Absatz 2,Die Parteien beraten im Gemeinsamen Ausschuss auf Antrag einer Partei über die Empfeh-lung, ob die Republik Moldau dem Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen Luft-verkehrsraum beitreten soll.
  3. Absatz 3,Treten die Parteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob das vorliegende Abkommen zur Berück-sichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.