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BGBl. III Nr. 104/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
Kundmachung BGBl. III Nr. 104/2020× zu Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 104/2020 Art. 28↗RIS↗

ARTIKEL 28

Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen

Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der ICAO und beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert, in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.