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BGBl. III Nr. 106/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 106/2020× zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits neu § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 106/2020 Anl. 5↗RIS↗

ANHANG römisch fünf

Teil A: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (mindestens 14)

Art des Dienstes

Strecken

Basiskapazität

(Wochenfrequenzen)

Passagiere

Wien

Tel-Aviv (TLV)

Für das erste Luftfahrtunternehmen: 14

Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 3

Passagiere

Paris (CDG - ORY - BVA)

Tel-Aviv (TLV)

Für das erste Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt

Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 7

Passagiere

Frankfurt

Tel-Aviv (TLV)

14

Passagiere

Athen

Tel-Aviv (TLV)

14

Passagiere

Rom

Tel-Aviv (TLV)

25

Passagiere

Madrid

Tel-Aviv (TLV)

21

Passagiere/ Fracht

London (LHR)

Tel-Aviv (TLV)

Für die ersten beiden Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt

Teil B: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (7-13)

Art des Dienstes

Strecken

Basiskapazität

(Wochenfrequenzen)

Passagiere

Mailand

Tel-Aviv (TLV)

13

Passagiere

Berlin

Tel-Aviv (TLV)

11

Passagiere

Barcelona

Tel-Aviv (TLV)

10

Passagiere

München

Tel-Aviv (TLV)

10