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BGBl. III Nr. 118/2020

kundgemacht 07.08.2020 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2020× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 118/2020 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.