BGBl. III Nr. 118/2020
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
ARTIKEL 8
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Die empfangende Partei bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH / POVJERLJIVO / CONFIDENTIAL oder höher in schriftlicher Form.