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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für eine umfassende finanzielle Kooperationsstrategie zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung von Projekten/Investitionen in der Volksrepublik China oder im Ausland in Sektoren von beiderseitigem Interesse, die von entscheidender Bedeutung für nationale wirtschaftliche, soziale, umwelt-, klimaschutz- und entwicklungspolitische Strategien und/oder für die Förderung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum sind.

Die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien wird in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften, Berichtspflichten an Parlament/Kongress, einschlägigen Verfahrensweisen und Mandaten wie auch ihren internationalen Verpflichtungen geführt.