BGBl. III Nr. 123/2020
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Steuern und Abgaben
Steuern und Abgaben für alle unter der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen einbezogenen Projekte/Investitionen unterliegen einschlägigen auf ausländische Regierungskredite anwendbaren Steuervorschriften in China.