BGBl. III Nr. 123/2020
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Änderungen des Rahmenabkommens
Gegenständliches Rahmenabkommen kann nur durch beidseitiges schriftliches Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten mit dem von den Vertragsparteien vereinbartem Datum in Kraft.