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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Inkrafttreten, Dauer und Ablauf

Gegenständliches Rahmenabkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich über die Erfüllung aller notwendiger Verfahren im jeweiligen Land benachrichtigt haben. Es bleibt für einen Zeitraum von 5 Jahren in Kraft und ist danach im beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien für weitere Geltungszeiträume verlängerbar.

Gegenständliches Abkommen kann zu jedem Zeitpunkt von einer der Vertragsparteien mit einer 6-monatigen vorherigen schriftlichen Verständigung beendet werden. Die Beendigung berührt die Durchführung bereits abgeschlossener Verträge nicht.

Die beiden Originale des gegenständlichen Rahmenabkommens sind in englischer Sprache verfasst und wurden im Mai 2020 in Wien und in Peking unterfertigt.