Infrastruktur inkl. Umweltinfrastruktur (z. B. Abwasseraufbereitung, Abfallentsorgung, städtischer Wasser- und Sanitärbereich, Wasserversorgung und Kontrollsysteme zur Überwachung der Luftverschmutzung)
BGBl. III Nr. 123/2020
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Sektoren/Bereiche der Kooperation
Folgende Sektoren/Bereiche werden insbesondere als tauglich unter dem finanziellen Kooperationsrahmen von den Vertragsparteien qualifiziert :
- Ziffer eins
- Ziffer 2Klimaschutz/Umweltschutz (z. B. erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Müllverbrennung)
- Ziffer 3Klimafreundliche Transportlösungen (z. B. Eisenbahnlinien, energieeffiziente städtische Transportsysteme, Seilbahnen und Technologien zur Stärkung der Verkehrssicherheit)
- Ziffer 4Gesundheit/Krankenhäuser/medizinische Ausrüstung/Ausbildung
- Ziffer 5Höhere Berufsausbildung/duale Berufsausbildung
- Ziffer 6Katastrophenschutz (wie etwa städtische/lokale Feuerwehr- und Notfallwarnsysteme)
- Ziffer 7Tourismus (einschließlich der Ausrüstung für Sportfazilitäten und Veranstaltungsstandorte)
Projektvorschläge berücksichtigen gebührend europäisches und österreichisches Fachwissen, Know-how und technologische Stärke in diesen Sektoren/Bereichen.
Folgende Sektoren/Bereiche sind von der Tauglichkeit ausgenommen:
- Ziffer einsKernenergiesektor
- Ziffer 2Militärsektor
- Ziffer 3Projekte/Investitionen sowie Aktivitäten, die zu einem potentiellen Reputationsschaden zu Lasten einer Vertragspartei mit Verweis auf die „Environmental and Social Exclusion List“ der Asiatischen Infrastruktur Investitionsbank (AIIB) führen kann.