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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Sektoren/Bereiche der Kooperation

Folgende Sektoren/Bereiche werden insbesondere als tauglich unter dem finanziellen Kooperationsrahmen von den Vertragsparteien qualifiziert :

  1. Ziffer eins
    Infrastruktur inkl. Umweltinfrastruktur (z. B. Abwasseraufbereitung, Abfallentsorgung, städtischer Wasser- und Sanitärbereich, Wasserversorgung und Kontrollsysteme zur Überwachung der Luftverschmutzung)
  2. Ziffer 2
    Klimaschutz/Umweltschutz (z. B. erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Müllverbrennung)
  3. Ziffer 3
    Klimafreundliche Transportlösungen (z. B. Eisenbahnlinien, energieeffiziente städtische Transportsysteme, Seilbahnen und Technologien zur Stärkung der Verkehrssicherheit)
  4. Ziffer 4
    Gesundheit/Krankenhäuser/medizinische Ausrüstung/Ausbildung
  5. Ziffer 5
    Höhere Berufsausbildung/duale Berufsausbildung
  6. Ziffer 6
    Katastrophenschutz (wie etwa städtische/lokale Feuerwehr- und Notfallwarnsysteme)
  7. Ziffer 7
    Tourismus (einschließlich der Ausrüstung für Sportfazilitäten und Veranstaltungsstandorte)

Projektvorschläge berücksichtigen gebührend europäisches und österreichisches Fachwissen, Know-how und technologische Stärke in diesen Sektoren/Bereichen.

Folgende Sektoren/Bereiche sind von der Tauglichkeit ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Kernenergiesektor
  2. Ziffer 2
    Militärsektor
  3. Ziffer 3
    Projekte/Investitionen sowie Aktivitäten, die zu einem potentiellen Reputationsschaden zu Lasten einer Vertragspartei mit Verweis auf die „Environmental and Social Exclusion List“ der Asiatischen Infrastruktur Investitionsbank (AIIB) führen kann.