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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Verwendung der Erlöse

Sofern nicht anders bestimmt oder mandatiert, sind die Erlöse aus den Kreditlinientranchen nur für den Finanzierungszweck und die in Artikel 2 und 3 des gegenständlichen Rahmenabkommens angeführten tauglichen Sektoren/Bereiche zu verwenden.

Ausrüstung, Beratungsleistungen, projektbezogene Bauleistungen und Kapazitätsaufbau können aus den Erlösen der Kreditlinien finanziert werden.

Kosten im Zusammenhang mit öffentlichen Genehmigungsverfahren wie etwa Baugenehmigungen, Genehmigungen allgemeiner Art, Zulassungen oder sonstige öffentliche Abgaben werden als nicht taugliche Kosten angesehen.