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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Verantwortlichkeiten und Kommunikation

Verantwortlichkeiten unter dem finanziellen Kooperationsrahmen sind wie folgt:

  1. Ziffer eins
    FM VR China und BMF Österreich – für die Festlegung des rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der finanziellen Kooperation unter dem gegenständlichen Rahmenabkommen
  2. Ziffer 2
    BMF Österreich – für die Mandatierung der OeKB zum Abschluss und zur Ausführung der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen, welche durch eine Staatsgarantie ausgestellt im Rahmen des BMF Österreich Förderinstrumentariums besichert sind
  3. Ziffer 3
    FM VR China – für die Autorisierung der China Eximbank zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarungen mit der OeKB unter der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen.

OeKB ist im Rahmen ihres Mandates als vom BMF Österreich nominierte ausführende Agentur verantwortlich für den Abschluss, die Ausführung und die Administration der mehrjährigen Kreditlinienfazilität. China Eximbank ist vom FM VR China zum Abschluss, zur Ausführung und Administration von Kreditweitergabevereinbarungen im Rahmen von Kreditweitergabeoperationen autorisiert.

Sofern nicht anders bestimmt, fungiert die Österreichische Botschaft in Peking/Handelsabteilung als zentraler Kontaktpunkt für den Austausch von Korrespondenzen und die Kommunikation mit den chinesischen Autoritäten sowie mit potentiell qualifizierten oder an Ausschreibungsteilnahmen interessierten Unternehmen auf Basis von Projektvorschlägen/Listen in vom Rahmenabkommen erfassten tauglichen Sektoren/Bereichen.