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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Kreditlinienfazilität

Kreditbedingungen

Jede von der OeKB nach vorherigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und Genehmigung durch das BMF Österreich an die China Eximbank ausgereichte Kreditlinientranche wird den Betrag, Verwendungszweck, die Kreditmodalitäten und die aktuell geltenden Finanzierungsbedingungen und Konditionen spezifizieren, welche die Kriterien für Entwicklungsfinanzierung zu erfüllen haben.