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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Nachverfolgung der Verwendung der Erlöse und Vor-Ort Besichtigungen

Transaktionen, die aus den Erlösen der Kreditlinienfazilität finanziert wurden, sind von der kreditweitergebenden Bank als singulär identifizierbare Positionen unter einem zu erstellenden speziellen Verzeichnis/Register zu führen und relevante Dokumente hauptsächlich für folgende Zwecke aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Nachverfolgbarkeit der Verwendung der Erlöse
  2. Ziffer 2
    Anrechnung der finanziellen Transaktionen unter der Kreditlinienfazilität
  3. Ziffer 3
    Evaluierung und Monitoring.

Alle relevanten Dokumente und Daten sind über Zulassung ihrer Freigabe zugänglich zu machen und für die genannten Zwecke dem FM VR China und dem BMF Österreich im Wege der Österreichischen Botschaft Peking/Handelsabteilung zur Verfügung zu stellen.

Das FM VR China wird die Möglichkeit von Vor-Ort Besichtigungen von unter dem finanziellen Kooperationsrahmen finanzierten Projekten seitens Vertretern des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen und der OeKB sicherstellen.