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BGBl. III Nr. 148/2020

kundgemacht 14.09.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2020× zu Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.11.2020 · idF BGBl. III Nr. 148/2020 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14 – Aufschub verdächtiger Transaktionen im Inland

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um es der zentralen Meldestelle (FIU) oder gegebenenfalls einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle zu ermöglichen, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion auszusetzen oder aufzuschieben, damit die Transaktion analysiert und der Verdacht bestätigt werden kann. Jede Vertragspartei kann solche Maßnahmen auf Fälle beschränken, in denen eine Verdachtsmeldung erstattet worden ist. Die Höchstdauer der Aussetzung oder des Aufschubs der Abwicklung einer Transaktion wird durch die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bestimmt.