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BGBl. III Nr. 148/2020

kundgemacht 14.09.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2020× zu Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.11.2020 · idF BGBl. III Nr. 148/2020 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22 – Durchführung der vorläufigen Maßnahmen

  1. Absatz eins,Nach Durchführung der vorläufigen Maßnahmen, um die nach Artikel 21 Absatz 1 ersucht wurde, übermittelt die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei unaufgefordert und so bald wie möglich alle Informationen, die den Umfang dieser Maßnahmen in Frage stellen oder verändern könnten. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt ferner unverzüglich alle von der ersuchten Vertragspartei erbetenen ergänzenden Informationen, die für die Durchführung und Weiterverfolgung der vorläufigen Maßnahmen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.