(2)Absatz 2,Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 lit. a wahr, indem sie auf alle verfügbaren Berichte des Sonderausschusses zur Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche (Moneyval) (für die Moneyval-Mitgliedstaaten) sowie auf alle verfügbaren Berichte der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF) (für die FATF-Mitgliedstaaten) zurückgreift, gegebenenfalls ergänzt durch in regelmäßigen Zeitabständen vorgelegte Fragebögen zur Selbsteinschätzung. Das Überwachungsverfahren befasst sich nur mit jenen Bereichen dieses Übereinkommens, die nicht von anderen einschlägigen internationalen Standards erfasst werden, nach denen FATF und Moneyval die gegenseitigen Evaluationen durchführen.Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 Litera a, wahr, indem sie auf alle verfügbaren Berichte des Sonderausschusses zur Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche (Moneyval) (für die Moneyval-Mitgliedstaaten) sowie auf alle verfügbaren Berichte der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF) (für die FATF-Mitgliedstaaten) zurückgreift, gegebenenfalls ergänzt durch in regelmäßigen Zeitabständen vorgelegte Fragebögen zur Selbsteinschätzung. Das Überwachungsverfahren befasst sich nur mit jenen Bereichen dieses Übereinkommens, die nicht von anderen einschlägigen internationalen Standards erfasst werden, nach denen FATF und Moneyval die gegenseitigen Evaluationen durchführen.