BGBl. III Nr. 148/2020
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6 – Verwaltung eingefrorener oder beschlagnahmter Vermögenswerte
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die sachgerechte Verwaltung von nach den Artikeln 4 und 5 eingefrorenen oder beschlagnahmten Vermögenswerten sicherzustellen.