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BGBl. III Nr. 148/2020

kundgemacht 14.09.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2020× zu Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.2020 · idF BGBl. III Nr. 148/2020 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6 – Verwaltung eingefrorener oder beschlagnahmter Vermögenswerte

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um die sachgerechte Verwaltung von nach den Artikeln 4 und 5 eingefrorenen oder beschlagnahmten Vermögenswerten sicherzustellen.