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BGBl. III Nr. 186/2020

kundgemacht 20.11.2020 RIS↗Parlament↗
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2020× zu Verbot von Kernwaffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot von Kernwaffen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 22.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 186/2020 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Verbote

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

  1. Litera a
    Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper zu entwickeln, zu erproben, zu erzeugen, herzustellen, auf andereWeise zu erwerben, zu besitzen oder zu lagern;
  2. Litera b
    Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anirgendeinen Empfänger weiterzugeben;
  3. Litera c
    Die Weitergabe von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder die Verfügungsgewalt darüberunmittelbar oder mittelbar anzunehmen;
  4. Litera d
    )Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper einzusetzen oder ihren Einsatz anzudrohen;
  5. Litera e
    irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
  6. Litera f
    von irgendjemandem in irgendeiner Weise irgendwelche Unterstützung zu suchen oder anzunehmen, um Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
  7. Litera g
    eine Stationierung, Installierung oder Aufstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu gestatten.