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BGBl. III Nr. 186/2020

kundgemacht 20.11.2020 RIS↗Parlament↗
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2020× zu Verbot von Kernwaffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot von Kernwaffen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 22.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 186/2020 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Tag der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieser Vertrag 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.