BGBl. III Nr. 186/2020
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit dem Vertrag vereinbar sind.