BGBl. III Nr. 186/2020
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19
Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositär dieses Vertrags bestimmt.