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BGBl. III Nr. 186/2020

kundgemacht 20.11.2020 RIS↗Parlament↗
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2020× zu Verbot von Kernwaffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot von Kernwaffen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 22.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 186/2020 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Sicherheitskontrollen

  1. Ziffer eins
    Jeder Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, behält mindestens seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags in Kraft befindlichen Sicherheitskontrollverpflichtungen gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.
  2. Ziffer 2
    Jeder Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein umfassendes Sicherheitskontrollabkommen (INFCIRC/153 (Corrected)) und setzt es in Kraft, sofern er dies nicht bereits getan hat. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach behält jeder Vertragsstaat die daraus entstehenden Verpflichtungen bei, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.