Absatz eins,Sofern nicht die in Artikel 130 dargelegten Umstände vorliegen, macht die Beschaffungsstelle jede Beschaffung, die unter dieses Abkommen fällt, über eine Ausschreibungsbekanntmachung in dem in Anhang römisch vier Teil 2 aufgeführten geeigneten Print- oder E-Medium bekannt. Solche Bekanntmachungen werden weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich. Die Bekanntmachungen sind für die Beschaffungsstellen, die unter Anhang römisch drei Teil 1, 2 oder 3 fallen, mindestens während des in Anhang römisch vier Teil 2 festgelegten Mindestzeitraums über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich.
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 124neu
ARTIKEL 124
Bekanntmachungen
Ausschreibungsbekanntmachung
- Absatz 2,Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, enthält jede Ausschreibungsbekanntmachung folgende Angaben:
- Litera aNamen und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern,
- Litera bBeschreibung des Ausschreibungsgegenstands, einschließlich Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,
- Litera cbei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit den voraussichtlichen Zeitplan für die nachfolgenden Ausschreibungsbekanntmachungen,
- Litera dBeschreibung etwaiger Optionen,
- Litera eZeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags,
- Litera fbeabsichtigtes Vergabeverfahren und Angabe, ob ein Verhandlungsverfahren oder eine elektronische Auktion vorgesehen ist,
- Litera ggegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen,
- Litera hAnschrift und Frist für die Einreichung der Angebote,
- Litera iSprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,
- Litera jListe und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern bei der Ausschreibungsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden, und
- Litera kAuswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 126 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der zugelassenen Anbieter.
Zusammenfassung der Bekanntmachung
- Absatz 3,Bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in Englisch oder Französisch. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:
- Litera aGegenstand der Beschaffung,
- Litera bFrist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Stellung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste und
- Litera cAnschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.
Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens
- Absatz 4,Die Beschaffungsstellen werden angehalten, ihre künftigen Beschaffungsvorhaben im jeweiligen Haushaltsjahr möglichst frühzeitig in dem in Anhang römisch vier Teil 2 aufgeführten geeigneten Print- oder E-Medium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens“). Die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens sollte den Gegenstand des Beschaffungsvorhabens und den geplanten Termin für die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.
- Absatz 5,Beschaffungsstellen, die unter Anhang römisch drei Teil 3 fallen, können die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern die Ankündigung alle in Absatz 2 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, enthält und zusätzlich den Hinweis, dass interessierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.